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   VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518   

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VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2010 - 1 B 06.518 (https://dejure.org/2010,72203)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid;Streitwert für Rechtsmittelverfahren bei Änderung des Streitgegenstandes;Bewertung der mutmaßlichen Bodenwertsteigerung;Berechnung des Werts von Bauerwartungsland nach Entwicklungsstufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 16.12.2009 - 1 CS 09.1774

    Vorläufiger Rechtschutz; Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigung für vier

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 20.000 EUR angemessen.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2009 - 3 S 2967/08

    Zur Streitwertfestsetzung für auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden; vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.12.2003 - 4 B 66.03

    Auslegung gerichtlicher Entscheidungen; Fehlende Bekanntmachung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Der Auffassung, dass in diesen Fällen die Bodenwertsteigerung mit ihrem vollen Wert anzusetzen sei (VGH BW vom 19.1.2009 NVwZ-RR 2009, 455), folgt der Senat auch deswegen nicht, weil sie das Kostenrisiko für eine in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebende Klagepartei in einem im Verwaltungsprozess nicht sachgerechten Umfang erhöht (vgl. auch BVerwG vom 22.12.2003 NVwZ-RR 2004, 307; dieser Entscheidung ist allerdings wohl nur zu entnehmen, dass bei der Streitwertfestsetzung von der Bodenwertsteigerung und nicht von den Werten nach Nrn. 9.1.1 bis 9.1.8 des Streitwertkatalogs auszugehen ist; dass der volle Betrag der Bodenwertsteigerung anzusetzen sei, hat das BVerwG wohl nicht entschieden; vgl. ferner den Überblick über die Rechtsprechung bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Anh § 164 RdNr. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.06.2008 - 3 B 120.07

    Rechtswidrigkeit der Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis nach dem

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 04.2308

    Bauleitplanung: Rückwirkende Inkraftsetzung eines für nichtig erklärten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung der Grundstücke grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit dem Kläger zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren die Grundstücke wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 18.07.2005 - 2 N 01.2706
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Da diese Festsetzungen, die eine Bebauung der Grundstücke grundsätzlich ausschließen, nach der Konzeption der Beigeladenen aber nicht langfristig gelten sollten, sondern nur bis zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrages der Beigeladenen mit dem Kläger zur Mitfinanzierung der geplanten Erschließungsmaßnahmen, namentlich des Autobahnzubringers zur Bundesautobahn A 92 (vgl. Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshof vom 18.7.2005 - 2 N 01.2706 und 2 N 04.2308 - zur ersten 4. Änderung des Bebauungsplans), waren die Grundstücke wie Bauerwartungsland nach § 4 Abs. 2 WertV einzustufen.
  • VGH Bayern, 24.10.2005 - 1 C 04.2381
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (BVerwG vom 17.6.2008 - 3 B 120/07 - juris; BayVGH vom 24.10.2005 BauR 2006, 671).
  • VGH Bayern, 31.08.2009 - 1 ZB 08.1826

    Zulassung der Berufung (abgelehnt); Vorbescheidsantrag für ein Wohn- und

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Die Bodenwertsteigerung ist allerdings nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Zehntel des Betrages anzusetzen, weil das Interesse an der Feststellung, dass das Grundstück bebaubar ist, mit dem Interesse in den Fällen, in denen es um den Entzug des Eigentums oder des Besitzes (§ 6 ZPO) geht, nicht vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayVGH vom 20.2.2001 BayVBl 2002, 156; vom 21.2.2006 - 1 C 05.3148 - juris; vom 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris).
  • VGH Bayern, 21.02.2006 - 1 C 05.3148
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Die Bodenwertsteigerung ist allerdings nicht mit ihrem vollen Wert, sondern nur mit einem Zehntel des Betrages anzusetzen, weil das Interesse an der Feststellung, dass das Grundstück bebaubar ist, mit dem Interesse in den Fällen, in denen es um den Entzug des Eigentums oder des Besitzes (§ 6 ZPO) geht, nicht vergleichbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BayVGH vom 20.2.2001 BayVBl 2002, 156; vom 21.2.2006 - 1 C 05.3148 - juris; vom 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris).
  • VGH Bayern, 31.05.2007 - 1 ZB 07.570
    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.518
    Gegenstand der Prüfung in dem von der Beigeladenen betriebenen Berufungsverfahren war nicht die Frage des Anspruchs des Klägers auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, sondern die Frage, ob die Planungshoheit der Beigeladenen durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens verletzt wird (vgl. BayVGH vom 12.1.1998 - 1 ZB 97.3683 - juris; vom 31.5.2007 - 1 ZB 07.570 - juris; Blanke in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, vor § 124 RdNr. 67 mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 12.01.1998 - 1 ZB 97.3683
  • VGH Bayern, 20.01.2010 - 1 B 06.517

    Streitwert für baurechtlichen Vorbescheid

    Dieses Interesse der Beigeladenen bewertet der Senat im Allgemeinen mit 10.000 EUR (vgl. BayVGH vom 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris); wegen der überdurchschnittlichen, angesichts der Größe der betroffenen Fläche auch im Vergleich mit den Verfahren 1 B 06.500 und 1 B 06.518 gesteigerten Bedeutung des Vorhabens für die Beigeladene erscheint hier jedoch ein Betrag von 30.000 EUR angemessen.
  • VGH Bayern, 16.11.2015 - 1 C 15.2348

    Vorbescheidsantrag, Baugenehmigung, Einfamilienhaus, Streitwert

    Eine Festsetzung der Bodenwertsteigerung oder eines Bruchteils davon kommt nicht in Betracht (a.A. noch BayVGH, B. v. 20.1.2010 - 1 B 06.518 - juris; B. v.20.2.2001 - 1 C 00.1287 - BayVBl 2002, 156), weil der Vorbescheid ebenso wie die Baugenehmigung der Verwirklichung eines konkreten Bauvorhabens dient und der Streitwert daher in Abhängigkeit vom Investitionsvolumen zu bestimmen ist (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2001 - 15 ZB 03.643 - BayVBl 2002, 158).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.06.2015 - L 3 KA 25/15
    Zudem ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso zu bewerten wie die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, aus der sie hervorgegangen ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2010, - 1 B 06.518 - BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2008, -3 B 120/07; BSG, Beschluss vom 27. November 2006, - B 6 KA 38/06 B -).
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